Asbest: Die Beweislast für die von der Entschädigung abzugsfähigen Leistungen liegt beim FIVA

Asbest: Die Beweislast für die von der Entschädigung abzugsfähigen Leistungen liegt beim FIVA

Veröffentlicht am : 19/08/2026 19 August Aug 08 2026

Ein Arbeitnehmer verstarb im Jahr 2019 an den Folgen eines Mesothelioms, einer Erkrankung, die mit einer Asbestexposition in Zusammenhang steht und als Berufskrankheit anerkannt ist. Nach seinem Tod wandten sich seine Ehefrau und die anderen Anspruchsberechtigten an den Entschädigungsfonds für Asbestopfer (FIVA), um eine Entschädigung für die dem Opfer entstandenen Schäden sowie für ihre eigenen persönlichen Schäden zu erhalten.

Die Ehefrau focht insbesondere die Weigerung des FIVA an, ihr eine Entschädigung für ihren wirtschaftlichen Schaden zu gewähren, da sie der Auffassung war, dass der Tod ihres Ehemanns zu einem Einkommensverlust für den Haushalt geführt habe.

Das Berufungsgericht von Rennes wies den Antrag auf Entschädigung für den wirtschaftlichen Schaden der Ehefrau zurück.

Zur Begründung seiner Entscheidung stellte das Gericht fest, dass die Ehefrau keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, ob ihr von einer Vorsorgeeinrichtung, einer Krankenkasse oder einer anderen zahlenden Stelle eine Todesfallleistung ausgezahlt worden sei. Nach Ansicht der Richter hätte dieser Betrag, sofern vorhanden, berücksichtigt und vom ersatzfähigen wirtschaftlichen Schaden abgezogen werden müssen. Da diesbezüglich keine Belege vorlagen, wies das Berufungsgericht den Antrag der Ehefrau ab.

Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts unter Berufung auf Artikel 1315 (jetzt 1353) des Code civil (französisches Bürgerliches Gesetzbuch) und Artikel 53 IV des Gesetzes Nr. 2000-1257 vom 23. Dezember 2000 teilweise auf.

Er weist darauf hin, dass es Aufgabe des FIVA ist, innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Entschädigungsantrags ein detailliertes Entschädigungsangebot vorzulegen und in diesem Angebot die Leistungen oder Entschädigungen zu berücksichtigen, die möglicherweise vom ersatzfähigen Schaden abzuziehen sind. Daher konnten die Richter nicht von der Ehefrau verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass keine eventuelle Todesfallleistung gezahlt wurde. Indem das Berufungsgericht diese Beweislast der Klägerin auferlegte, hat es die für die Entschädigung durch den FIVA geltenden Vorschriften missachtet.

Der Fall wird daher an eine andere Kammer des Berufungsgerichts von Rennes zurückverwiesen, damit erneut über den wirtschaftlichen Schaden entschieden wird.

Wichtig: Die Beweislast für die von der Entschädigung abzuziehenden Leistungen liegt beim FIVA. Der oder die hinterbliebene Ehegatte/Ehegattin muss nicht nachweisen, dass er/sie keine Entschädigung oder kein Sterbegeld erhalten hat, um eine Entschädigung für seinen wirtschaftlichen Schaden zu erhalten.

Quelle: 9 juillet 2026, Cour de Cassation, pourvoi n°24-21.992

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