Aussetzung der Frist gemäß Artikel 1648: Das gerichtliche Sachverständigenverfahren verlängert die Gewährleistungsfrist
Veröffentlicht am :
29/04/2025
29
avril
avr.
04
2025
Quelle: www.legifrance.gouv.fr
Nach dem Kauf eines Hauses stellten die Käufer eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Energieverbrauch der Immobilie und dem im Energieausweis zum Zeitpunkt des Verkaufs angegebenen Wert fest. Sie leiteten daraufhin ein Eilverfahren ein, das zu einem gerichtlichen Gutachten führte.
Das Berufungsgericht hatte ihre Klage auf Gewährleistung wegen versteckter Mängel für unzulässig erklärt und entschieden, dass die in Artikel 1648 des französischen Zivilgesetzbuches vorgesehene Frist von zwei Jahren nach der Bestellung des Sachverständigen am 23. Dezember 2015 erneut zu laufen begonnen und ohne weitere unterbrechende Handlungen abgelaufen sei.
Das Kassationsgericht hebt das Urteil teilweise auf. Es erinnert daran, dass diese Verjährungsfrist gemäß Artikel 2239 des französischen Zivilgesetzbuches ausgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall war die Frist zwischen der einstweiligen Verfügung, mit der das Sachverständigenverfahren angeordnet wurde, und der Vorlage des Gutachtens, d. h. vom 23. Dezember 2015 bis zum 4. Januar 2019, ausgesetzt worden. Daher war die Ladung vom 4. Juli 2019 nicht verspätet.
{ HISTORIQUE }
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