Autovermietung: Kann eine Klausel das Nichtvorliegen von Mängeln voraussetzen?
Veröffentlicht am :
24/02/2026
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Ein Verbraucher schließt mit einem Gewerbetreibenden einen Autovermietungsvertrag ab. Der Vertrag enthält eine Klausel, wonach der Verbraucher bestätigt, das Fahrzeug in einem zufriedenstellenden Zustand zu übernehmen, was die Annahme, dass zum Zeitpunkt der Übergabe keine Mängel vorliegen, bestätigt; etwaige Vorbehalte müssen bei der Übernahme geltend gemacht werden, ohne dass zwischen offensichtlichen Mängeln und nicht offensichtlichen Mängeln unterschieden wird.
Nach einer Panne, die zur Rückgabe des Fahrzeugs führte, klagt der Verbraucher auf Vertragsauflösung, Aufhebung der Klausel und Schadenersatz.
Das Berufungsgericht weist seine Anträge zurück und vertritt die Auffassung, dass die Klausel nicht missbräuchlich sei, da sie den Verbraucher dazu auffordere, das Fahrzeug bei der Übergabe zu prüfen, und ihn nicht daran hindere, später einen Mangel geltend zu machen.
Das Kassationsgericht beanstandet diese Analyse. Die Klausel betrachtet das Fahrzeug bei der Übergabe als vertragsgemäß, ohne zu berücksichtigen, dass bestimmte Mängel nicht sofort festgestellt werden können, was dazu führt, dass der Verbraucher die Folgen von Problemen zu tragen hat, die er bei der Übergabe nicht kennen konnte. Es folgert daraus, dass diese Klausel das Recht des Verbrauchers auf Schadenersatz einschränkt und im Falle eines Verstoßes des Gewerbetreibenden bei der Vertragsauflösung ein Hindernis darstellen kann. Das Gericht folgert daraus, dass die Klausel in den Anwendungsbereich der Artikel R.212-1, 6° und 7° des Verbrauchergesetzbuchs fällt und als nicht geschrieben anzusehen ist.
{ HISTORIQUE }
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