Bauwesen: Keine gesamtschuldnerische Haftung ohne Mitverschulden
Veröffentlicht am :
27/05/2025
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Quelle: www.legifrance.gouv.fr
Im Bauwesen können mehrere Beteiligte für Mängel am Bauwerk haftbar gemacht werden. Ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Bauherrn setzt jedoch voraus, dass ihre Fehler untrennbar zu einem einzigen Schaden beigetragen haben. Ist dies nicht der Fall, ist die Haftung jedes Einzelnen gesondert zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall hatten die Bauherren die Bauleitung für ihr Einfamilienhaus einem Bauleiter übertragen, während die Erd- und Maurerarbeiten von einem Rohbauunternehmen ausgeführt wurden, das durch einen Schadensversicherer versichert war. Aufgrund von Mängeln im Untergeschoss verklagten die Bauherren die Bauunternehmer und den Versicherer auf Schadenersatz.
Das Berufungsgericht verurteilte den Bauleiter und das Rohbauunternehmen gesamtschuldnerisch zum Ersatz des Nutzungsausfalls und des immateriellen Schadens, den die Bauherren erlitten hatten. Es verurteilte den Bauleiter außerdem, dem Unternehmen eine Garantie in Höhe von 80 % zu gewähren.
Das Kassationsgericht hat diese Entscheidung jedoch aufgehoben: Da bestimmte Mängel (insbesondere eine undichte Stelle) ausschließlich in die Zuständigkeit des Rohbauunternehmens fielen, ohne dass dem Bauleiter diesbezüglich ein Verschulden vorgeworfen wurde, konnte das Berufungsgericht sie nicht gesamtschuldnerisch verurteilen, ohne gemeinsame Versäumnisse festzustellen, die zu einem unteilbaren Schaden geführt hatten.
{ HISTORIQUE }
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