Brand durch Photovoltaikmodule: Der Vermieter bleibt für ursprüngliche Mängel haftbar
Veröffentlicht am :
04/06/2025
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juin
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Quelle: www.courdecassation.fr
Bei gewerblichen Mietverträgen ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Räumlichkeiten in einem ihrem Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu übergeben, insbesondere hinsichtlich der Brandschutzvorschriften. Diese Verpflichtung kann jedoch durch ausdrückliche Bestimmungen im Mietvertrag geregelt werden.
Im vorliegenden Fall brach in gewerblich vermieteten Räumlichkeiten ein Brand aus, der durch einen Defekt an einer Photovoltaikanlage verursacht wurde. Der Vermieter verklagte den Mieter, den Energieerzeuger und deren Versicherer auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht stellte ein grobes Verschulden des Mieters fest und war der Ansicht, dass er seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der Normen nicht nachgekommen sei, was den Ausschluss der Regressverzichtsklausel für Brandschäden rechtfertige.
Das Kassationsgericht hat diese Analyse beanstandet. Er wirft den Richtern der Vorinstanz vor, nicht festgestellt zu haben, dass eine ausdrückliche Klausel existierte, wonach der Mieter für die Beseitigung von baulichen Mängeln, die bereits bei Bezug der Räumlichkeiten bestanden, verantwortlich war. In Ermangelung solcher Bestimmungen obliegen diese Arbeiten dem Vermieter.
Darüber hinaus beanstandet das Kassationsgericht die Entscheidung, mit der der Schadensersatzanspruch des Mieters gegenüber dem Hersteller aufgrund desselben groben Verschuldens gemindert wurde, obwohl die Mängel auch auf den ursprünglichen Zustand des Gebäudes zurückzuführen waren.
Schließlich weist er darauf hin, dass der Versicherer des Vermieters nicht verurteilt werden konnte, da die Garantie nur hilfsweise geltend gemacht worden war und den Hauptanträgen stattgegeben worden war. Das Urteil wird teilweise aufgehoben.
{ HISTORIQUE }
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