Gewährleistung für versteckte Mängel: Verhandlungen unterbrechen bzw. setzen die zweijährige Verjährungsfrist nicht aus!
Veröffentlicht am :
25/03/2026
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Käufer lassen ein Haus bauen und kaufen Dachziegel, die sich zwei Jahre später als mangelhaft erweisen. Sie klagen gegen den Verkäufer und den Lieferanten auf der Grundlage der Gewährleistung für versteckte Mängel.
Diese berufen sich auf die zweijährige Verjährungsfrist gemäß Artikel 1648 des frz. Zivilgesetzbuches.
Das Berufungsgericht weist die Einrede der Unzulässigkeit zurück: Es ist der Ansicht, dass die innerhalb von zwei Jahren nach Entdeckung des Mangels aufgenommenen Vergleichsverhandlungen den Beginn der Frist verschoben haben, die erst ab dem Scheitern der Verhandlungen zu laufen beginnt.
Das Kassationsgericht hebt das Urteil auf.
Das Vorliegen von Vergleichsverhandlungen verschiebt weder den Beginn der Verjährungsfrist für die Klage wegen versteckter Mängel, die auf den Tag der Entdeckung des Mangels durch den Käufer festgelegt ist, noch setzt sie deren Laufzeit aus.
Im vorliegenden Fall hatten die Käufer bereits im Juni 2014 Kenntnis von den Mängeln, haben jedoch erst im September 2018 im Eilverfahren geklagt: Die Klage war verjährt.
Bei versteckten Mängeln beginnt die zweijährige Frist streng genommen mit der Entdeckung des Mangels. Vergleichsverhandlungen, selbst wenn sie rasch aufgenommen werden, unterbrechen die Verjährung nicht und setzen sie auch nicht aus.
{ HISTORIQUE }
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