HAFTUNG AUS UNERLAUBTER HANDLUNG – Die Klauseln des Auftragsschreibens können gegenüber dem nicht am Vertrag beteiligten Geschäftsführer geltend gemacht werden

HAFTUNG AUS UNERLAUBTER HANDLUNG – Die Klauseln des Auftragsschreibens können gegenüber dem nicht am Vertrag beteiligten Geschäftsführer geltend gemacht werden

Veröffentlicht am : 22/01/2026 22 janvier janv. 01 2026

Quelle : Cass. Com. 17. Dezember 2025, Nr. 24-20.154

 

Ein Unternehmen für virtuelle private Server (VPS) beauftragte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Führung seiner Buchhaltung. Das VPS-Unternehmen war Gegenstand einer Steuerberichtigung, die zu einer persönlichen Berichtigung seines Geschäftsführers führte.

 

Da die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen war, verklagten das VPS-Unternehmen und sein Geschäftsführer sie vor dem Gericht.

 

Der Kassationsgerichtshof stellte zunächst fest, dass sich die Anfechtung nicht auf eine Verpflichtung zwischen Kaufleuten bezieht, sondern auf den Schadensersatz für einen persönlichen Schaden, den ein Dritter des Vertrags auf der Grundlage der Haftung aus unerlaubter Handlung erlitten hat. Die Zuständigkeit der Handelsgerichte ist daher ausgeschlossen. Es wird eine Unterscheidung zwischen der Rechtspersönlichkeit der Handelsgesellschaft und der natürlichen Person des Geschäftsführers getroffen.

 

In Bezug auf die Klauseln über die Verjährung, die Anpassung der Verjährungsfrist und die vorherige Schlichtung kritisiert der Kassationsgerichtshof die Argumentation des Berufungsgerichts, das diese Klauseln für gegenüber dem Geschäftsführer unwirksam erklärt hatte. Er verweist auf Artikel 1240 des frz. Zivilgesetzbuchs: Ein Dritter, der sich auf der Grundlage der Haftung aus unerlaubter Handlung auf eine Vertragsverletzung beruft, kann mit den zwischen den Vertragsparteien geltenden Haftungsbedingungen und -beschränkungen konfrontiert werden.

 

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Abfassung des Auftragsschreibens und der Klauseln, aus denen es besteht, aber auch den Umfang der Haftung des Geschäftsführers. Diese Klauseln, die beispielsweise die Fristen für das Ergreifen von Maßnahmen oder die Verpflichtung, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens einen Schlichtungsversuch zu unternehmen, regeln, gelten nicht nur für den Kunden, der den Vertrag unterzeichnet hat. Sie können auch für eine externe Person gelten, wie beispielsweise den Geschäftsführer persönlich, der einen Fehler im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags geltend macht.

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