
Körperverletzung und Medikamente: Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit dem Tod, sondern mit der Kenntnis des Risikos
Veröffentlicht am :
28/08/2025
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Quelle: www.courdecassation.fr
Mehrere Jahre nach dem Tod einer mit diesem Produkt behandelten Patientin wurde eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller eines Medikaments beantragt. Die Anspruchsberechtigten beantragten ein Gutachten und eine Vorauszahlung und fochten die Ablehnung ihres Antrags durch die ONIAM (Office National d'Indemnisation des Accidents Médicaux, Nationale Entschädigungsstelle für medizinische Unfälle) an. Das Berufungsgericht wies ihren Antrag zurück und entschied, dass die Klage zehn Jahre nach dem Tod verjährt sei.
Der Kassationsgerichtshof beanstandet diese Entscheidung. Er erinnert daran, dass für Produkte, die zwischen dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie von 1985 und dem Inkrafttreten des Gesetzes von 1998 in Verkehr gebracht wurden, die Verjährungsfrist im Einklang mit dem europäischen Recht auszulegen ist. Bei Personenschäden beginnt die Verjährungsfrist nicht mit dem Tod oder dem Auftreten des Schadens, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem das Opfer (oder seine Rechtsnachfolger) Kenntnis von der Konsolidierung des Schadens, dem Produktfehler und der Identität des Herstellers hatte oder hätte haben müssen.
Im vorliegenden Fall wurden die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels erst ab 2009 wissenschaftlich nachgewiesen. Die 2022 eingereichte Klage konnte daher nicht als verspätet erklärt werden.
{ HISTORIQUE }
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