Der Krieg bringt Grenzen zum Fall – Verträge jedoch selten

Der Krieg bringt Grenzen zum Fall – Verträge jedoch selten

Veröffentlicht am : 18/03/2026 18 mars mars 03 2026

Der Krieg bringt Grenzen zum Fall. Verträge jedoch selten.
 

Die Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten lassen eine ganz konkrete Frage wieder aufleben: Reicht ein instabiles geopolitisches Umfeld aus, um vertragliche Verpflichtungen außer Kraft zu setzen?
 

Für Unternehmen, Transportunternehmen oder Versicherer stellt sich die Frage unmittelbar: Wer trägt das Risiko, wenn die Erfüllung ungewiss, aber nicht materiell unmöglich wird?
 

Nach französischem Recht kann Krieg unter den Begriff der höheren Gewalt fallen (Artikel 1218 des Zivilgesetzbuchs) – sofern er die Erfüllung unmöglich macht.


Die Rechtslage variiert jedoch je nach anwendbarem Rechtssystem.


Im Bereich der Pauschalreisen verankert die Richtlinie (EU) 2015/2302 (Art. 3 Abs. 12 und 12 Abs. 2) den Begriff der außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstände, der nicht auf Unmöglichkeit, sondern auf einer erheblichen Beeinträchtigung der Erfüllungsbedingungen beruht.


Der EuGH (29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22; Kiwi Tours, C-584/22) hat klargestellt, dass das Fehlen einer offiziellen Empfehlung unerheblich ist und dass die Beurteilung zum Zeitpunkt der Kündigung erfolgt, auch im Hinblick auf die Transportbedingungen.


Umgekehrt gilt für einen einzelnen Luftbeförderungsvertrag weiterhin die vertragliche Logik: Sofern der Flug nicht storniert wurde, gelten die Tarifbedingungen und die Kosten bleiben fällig (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).

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