Neuklassifizierung einer Berufsnorm und Hinweis auf die Grenzen der Haftungsregelung

Neuklassifizierung einer Berufsnorm und Hinweis auf die Grenzen der Haftungsregelung

Veröffentlicht am : 06/01/2026 06 janvier janv. 01 2026

Quelle: www.courdecassation.fr


Gemäß Artikel 1134 Absatz 1 in seiner vor der Verordnung vom 10. Februar 2016 geltenden Fassung sind rechtmäßig geschlossene Vereinbarungen für die Vertragsparteien rechtsverbindlich.

 

Im Oktober 2006 kollidierte ein luxemburgischer Zug auf französischem Gebiet mit einem Zug der SNCF, wobei sechs Menschen ums Leben kamen und erheblicher Sachschaden entstand.

 

Eine am 5. März 2007 von der SNCF und dem Versicherer des luxemburgischen Unternehmens unterzeichnete Vereinbarung sah eine vorläufige Aufteilung der Entschädigung der Opfer vor. Im vorliegenden Fall sah eine im Oktober 2005 zwischen den Parteien unterzeichnete Durchführungsvereinbarung vor, dass die Zusammenarbeit zwischen ihnen durch das von der Internationalen Eisenbahnunion (UIC) erstellte Merkblatt UIC 471-1 geregelt wurde.

 

Die Parteien waren sich jedoch über die Tragweite dieses Merkblatts hinsichtlich der endgültigen Aufteilung der Schäden uneinig, was die Versicherungsgesellschaften dazu veranlasste, die SNCF Mobilité und die Krankenkassen zu verklagen.

 

Das mit der Sache befasste Berufungsgericht war der Ansicht, dass dieses von der UIC erstellte Merkblatt, das für alle ihre Mitglieder gilt, sobald es mit mehr als 4/5 der Stimmen der konsultierten Mitglieder angenommen wurde, als Vorschrift gelte, da es ohne gegenseitige Zustimmung und ohne vorherige Aufnahme in einen Vertrag gelte.

 

Er kam zu dem Schluss, dass dieses Merkblatt eine eigenständige Regelung darstellte, die jegliche Berücksichtigung von Fehlern ausschloss, einschließlich solcher, die als schwerwiegend, arglistig, vorsätzlich oder unentschuldbar eingestuft werden konnten.

 

Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs hat das Berufungsgericht keine Konsequenzen aus seinen eigenen Feststellungen gezogen. Das Merkblatt ist verbindlich, weil die Mitglieder der UIC ihm freiwillig zugestimmt haben, wodurch es einen vertraglichen Charakter im Sinne von Artikel 1134 des frz. Zivilgesetzbuchs erhält.

 

Darüber hinaus kann gemäß Artikel 6 des Zivilgesetzbuchs und den ehemaligen Artikeln 1134 und 1150 des Zivilgesetzbuchs durch besondere Vereinbarungen nicht von Gesetzen abgewichen werden, die die öffentliche Ordnung und die guten Sitten betreffen. Daher kann eine Vereinbarung keine Haftungsregelung für grobe oder vorsätzliche Fahrlässigkeit vorsehen. Durch die Anwendung des UIC-Merkblatts als eine Regelung, die Fahrlässigkeit ausschließt, hat das Berufungsgericht gegen alle genannten Bestimmungen verstoßen.

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