Professionelle Ausrüstung: Der sachkundige Käufer kann sich nicht immer auf eine mangelhafte Beratung berufen
Ein Unternehmen, das einen Steinbruch betreibt, hatte einen neuen Raupenbagger von einem gewerblichen Verkäufer erworben. Unter Berufung auf zahlreiche Funktionsstörungen der Maschine hatte es den Verkäufer und den Hersteller auf Aufhebung des Kaufvertrags und Schadensersatz verklagt.
Um die Abweisung seiner Ansprüche anzufechten, machte der Käufer geltend, dass der gewerbliche Verkäufer nur gegenüber einem Käufer, der das gleiche Fachgebiet wie er ausübt, von seiner Informations- und Beratungspflicht entbunden werden könne.
In einem Urteil vom 8. Juli 2026 wies die Handelskammer des Kassationsgerichtshofs die Berufung zurück. Sie weist darauf hin, dass die Informations- und Beratungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Eignung der verkauften Maschine für den vorgesehenen Verwendungszweck gegenüber einem gewerblichen Käufer nur dann besteht, wenn dieser nicht über die Fachkenntnisse verfügt, die es ihm ermöglichen, die genaue Tragweite der technischen Eigenschaften der Maschine zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall betrieb der Käufer seit vierzehn Jahren einen Steinbruch und besaß bereits einen Hydraulikbagger. Er war daher ausreichend kompetent, um die Eigenschaften des erworbenen Baggers zu beurteilen. Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass es nicht erforderlich war, zu prüfen, ob sein Fachgebiet mit dem des Verkäufers identisch war oder sich davon unterschied.
Diese Entscheidung erinnert daran, dass die Beratungspflicht des Verkäufers konkret unter Berücksichtigung der technischen Fachkenntnisse des gewerblichen Käufers zu beurteilen ist.
Quelle: 8 juillet 2026, Cour de Cassation, pourvoi n°25-11.256
{ HISTORIQUE }
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