Résumé de l’arrêt du 30 mai 2024 de la 3e chambre civile de la Cour de cassation
Veröffentlicht am :
12/06/2024
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In einem Urteil vom 30. Mai 2024 wendet die dritte Zivilkammer des französischen Kassationsgerichtshofs erstmals die neue Regel zur Pflichtversicherung von Bauwerken an, die von derselben Kammer am 21. März 2024 festgelegt wurde.
In diesem Fall legte die Gesellschaft AXA FRANCE IARD Kassationsbeschwerde gegen ein Urteil des Berufungsgerichts von Caen ein, das sie und die Gesellschaft DELARUE COUVERTURE dazu verurteilte, zwei Privatpersonen für Schäden am Dach ihres Hauses zu entschädigen. Ein erster Kassationsgrund wurde von der Gesellschaft AXA geltend gemacht, die argumentierte, dass die Versicherungspflicht nicht für vor Baubeginn bestehende Bauwerke gilt, es sei denn, sie werden vollständig in das neue Bauwerk eingebaut.
Die dritte Zivilkammer gab diesem Klagegrund statt und stellte fest, dass Artikel 243-1-1 II des Versicherungsgesetzes vorsieht, dass die Pflichtversicherung Schäden an einem bestehenden Bauwerk nur unter der Bedingung deckt, dass die Schäden an dem bereits bestehenden Bauwerk durch ein neues Bauwerk verursacht werden, das technisch untrennbar mit dem ersten verbunden ist, und dass dieses aus der vollständigen Eingliederung des bestehenden in das neue Bauwerk hervorgeht. Das Gericht stellt klar, dass diese beiden Bedingungen kumulativ sind.
Dieses Urteil stellt somit eine Fortsetzung der Rechtsprechung der dritten Zivilkammer dar, die im Urteil Cass. 3e civ., 21. März 2024, Nr. 22-18.694 festgelegt wurde. In diesem Urteil hatte die Kammer eine Rechtsprechungsänderung vorgenommen, indem sie feststellte, dass Schäden, die durch Ausrüstungs- oder zugesetzte Bestandteile verursacht wurden, die nicht in die Kategorie der Bauwerke fallen, weder der zehnjährigen Garantie noch der zweijährigen Garantie der ordnungsgemäßen Funktion unterliegen können, sondern der vertraglichen Haftung nach dem allgemeinen Recht. Das Urteil vom 30. Mai 2024 bringt also eine weitere Einschränkung dieser zehnjährigen Garantie mit sich, da sie sich auch nicht auf Schäden bezieht, die durch den Einbau eines neuen Bauwerks in ein bestehendes Bauwerk verursacht werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese Entscheidung der 3. Zivilkammer den Umfang der zehnjährigen Garantie genauer definiert und einschränkt, was bereits durch das Urteil vom 21. März 2024 eingeleitet wurde.
{ HISTORIQUE }
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