Tödlicher Arbeitsunfall: Die ärztliche Schweigepflicht entzieht dem Arbeitgeber nicht seine Rechtsmittel!
Mit einem Urteil vom 2. Juli 2026 lehnt die Zweite Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs es ab, dem Verfassungsrat eine vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit bezüglich Artikel L. 411-1 des Sozialgesetzbuchs vorzulegen.
Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz zusammengebrochen und daraufhin verstorben. Die Krankenkasse hatte diesen Vorfall gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen übernommen. Der Arbeitgeber focht diese Entscheidung an und machte geltend, dass die Vermutung der Zurechenbarkeit des Unfalls zur Arbeit in Verbindung mit dem fehlenden direkten Zugang zum Obduktionsbericht, der unter die ärztliche Schweigepflicht falle, es ihm unmöglich mache, eine Ursache nachzuweisen, die in keinem Zusammenhang mit der Arbeit steht.
Der Kassationsgerichtshof weist dieses Argument zurück. Er erinnert daran, dass die Vermutung der Zurechenbarkeit, die mit einem Unfall verbunden ist, der sich während der Arbeitszeit und am Arbeitsort ereignet hat, eine einfache Vermutung bleibt. Der Arbeitgeber kann diese daher widerlegen, indem er den Nachweis einer Ursache erbringt, die in keinerlei Zusammenhang mit der Arbeit steht.
Vor allem betont das oberste Gericht, dass dem Arbeitgeber verfahrensrechtliche Garantien nicht vorenthalten werden. Er kann über einen beauftragten Arzt unter den im frz. Sozialgesetzbuch vorgesehenen Bedingungen Zugang zu den relevanten medizinischen Unterlagen erhalten oder vor dem zuständigen Gericht ein gerichtliches Gutachten beantragen.
Diese Entscheidung bestätigt somit das Gleichgewicht zwischen dem Schutz der ärztlichen Schweigepflicht und dem Recht des Arbeitgebers auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
Quelle: Cour de cassation, civile, Chambre civile 2, 2 juillet 2026, 26-10.830, publié au bulletin
{ HISTORIQUE }
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