Unterbrechen Nachbesserungsarbeiten die zehnjährige Gewährleistungsfrist?

Unterbrechen Nachbesserungsarbeiten die zehnjährige Gewährleistungsfrist?

Veröffentlicht am : 22/05/2026 22 May May 05 2026

Ein Alten- und Pflegeheim (EPHAD) ließ eine Wohnanlage errichten, die 2008 abgenommen wurde. Nach der Abnahme traten Mängel an den Fensterfronten auf. Der Bauleistungsversicherer finanzierte 2012 Nachbesserungsarbeiten, die von einem Unternehmen unter Zustimmung des Bauleiters und des technischen Gutachters durchgeführt wurden.
 

Die Einrichtung wandte sich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung an das Gericht, um auf der Grundlage der zehnjährigen Gewährleistungsfrist einen Vorschuss zu erwirken. Nach einer Abweisung in erster Instanz verurteilte das Verwaltungsberufungsgericht die Bauunternehmer und ihre Versicherer gesamtschuldnerisch und begründete dies damit, dass die Nachbesserungsarbeiten ein stillschweigendes Eingeständnis der Haftung darstellten, das die zehnjährige Gewährleistungsfrist unterbrach.
 

Die Bauunternehmer legten Revision ein.
 

Der Staatsrat hob den Berufungsbeschluss auf. Er urteilte, dass Arbeiten, die im Rahmen der Bauleistungsversicherung durchgeführt wurden – selbst wenn sie vom Unternehmen vorgeschlagen und von den am Bau Beteiligten genehmigt wurden –, kein Haftungsanerkennung darstellen, die die Frist der zehnjährigen Gewährleistung unterbrechen könnte. Diese Arbeiten spiegeln nicht den Willen der Bauunternehmer wider, ihre Haftung anzuerkennen, sondern sind Teil der Abwicklung eines Versicherungsprozesses, der unabhängig von jeglichem Schuldanerkenntnis erfolgt.
 

Mit seiner gegenteiligen Beurteilung hat der Richter im Verfahren der einstweiligen Verfügung einen Rechtsfehler begangen. Die Sache wird an das Verwaltungsberufungsgericht zurückverwiesen.


Conseil d'État, 7ème - 2ème chambres réunies, 13/04/2026, 508218

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