Versteckte Mängel: Der Beginn der Frist für die Regressansprüche wird auf den Zeitpunkt der Entschädigung festgelegt, nicht auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels

Versteckte Mängel: Der Beginn der Frist für die Regressansprüche wird auf den Zeitpunkt der Entschädigung festgelegt, nicht auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels

Veröffentlicht am : 17/07/2025 17 juillet juil. 07 2025

Quelle: www.courdecassation.fr
Cour de cassation, civile, Chambre civile 3, 28 mai 2025, 23-18.781, Publié au bulletin

Im Rahmen von Sanierungsarbeiten wurde nach der Abnahme festgestellt, dass an einem Gebäude angebrachte Verkleidungsplatten aufgrund einer mangelhaften Behandlung der Holzsparren instabil waren. Der Bauunternehmer und sein Versicherer erhoben Klage gegen den Lieferanten der Materialien und dessen Versicherer aufgrund der Gewährleistung für versteckte Mängel. Diese machten die Verjährung der Klage geltend.

Das Berufungsgericht gab dieser Einrede statt und entschied, dass die zweijährige Frist ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, also im Jahr 2017, zu laufen begann, sodass die im Jahr 2020 eingereichte Klage verspätet war.

Das Kassationsgericht hebt diese Entscheidung auf. Es erinnert daran, dass, wenn der Bauunternehmer oder sein Versicherer gegen den Lieferanten vorgeht, um die an den Bauherrn gezahlten Beträge zurückzufordern, die Verjährungsfrist erst mit der Inanspruchnahme der Haftung oder, falls diese nicht erfolgt, mit der tatsächlichen Zahlung der Entschädigung beginnt. Die Klage, die weniger als zwei Jahre nach Zahlung der Entschädigung eingereicht wurde, war daher zulässig.
 

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