Versteckter Mangel und Kettenverkauf: Vermutung der Kenntnis des Gewerbetreibenden – Einwendbarkeit der Ausnahme gegenüber dem Zweiterwerber

Versteckter Mangel und Kettenverkauf: Vermutung der Kenntnis des Gewerbetreibenden – Einwendbarkeit der Ausnahme gegenüber dem Zweiterwerber

Veröffentlicht am : 01/10/2025 01 octobre oct. 10 2025

Quelle: www.courdecassation.fr

Ein BMW-Fahrzeug, das ursprünglich von einem Unternehmen verkauft und anschließend an mehrere aufeinanderfolgende Käufer weiterverkauft wurde, wies einen Mangel auf, der auf eine mangelhafte Wartung des Motors zurückzuführen war. Als die Zweiterwerber das Problem entdeckten, erhoben sie gegen den ursprünglichen Verkäufer eine Klage wegen versteckter Mängel. Das Berufungsgericht gab ihrer Klage statt und befand, dass der Mangel heimtückisch und für einen nicht gewerblichen Käufer nicht erkennbar war.

Der Kassationsgerichtshof hebt diese Entscheidung auf. Er erinnert daran, dass bei einer Gewährleistungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer die Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs zu beurteilen ist. Ist der Erstkäufer ein Gewerbetreibender, wird unwiderlegbar vermutet, dass er den Mangel kannte, was die Klage der Zweiterwerber beeinflusst.

Im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der gewerbliche Erstkäufer zum Zeitpunkt des Erwerbs Kenntnis von dem Mangel hatte oder nicht. Da diese Prüfung unterblieben ist, fehlt der Entscheidung die Rechtsgrundlage und sie wird teilweise aufgehoben.
 

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