Die Zulassung eines außergerichtlichen Gutachtens, das durch beigefügte Unterlagen untermauert wird, die nicht vom Sachverständigen selbst stammen
Ein Versicherer, der nach der Entschädigung in die Rechte seines Versicherten eingetreten war, erhob eine Haftungsklage gegen einen Lieferanten und dessen Versicherer aufgrund der Lieferung nicht konformer Lebensmittelzutaten.
Die gelieferten Produkte, die als aus Rindfleisch bestehend ausgewiesen waren, wiesen aufgrund des Vorhandenseins von Pferdefleisch ein Gesundheitsrisiko auf. In Anwendung des Vorsorgeprinzips wurden alle betroffenen Chargen vom Markt genommen und anschließend von den Gesundheitsbehörden vernichtet.
Zur Bewertung des entstandenen Schadens wurde auf Antrag des Versicherers ein außergerichtliches Gutachten erstellt. Dieser Gutachtenbericht bezifferte die Verluste auf über 7 Millionen Euro und stützte sich dabei insbesondere auf die beigefügten Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen, Bestellungen und Gutschriften.
Der Versicherer des Lieferanten bestritt die Beweiskraft dieses Gutachtens und machte geltend, dass ein einseitiges Gutachten allein nicht als Grundlage für die Entscheidung des Richters dienen könne.
Das Berufungsgericht gab dem Schadensersatzantrag statt. Es war der Ansicht, dass das Gutachten, obwohl es auf Antrag nur einer Partei erstellt worden war, einen ausreichenden Beweiswert besaß, da es durch objektive Unterlagen untermauert wurde. Tatsächlich handelte es sich bei den beigefügten Unterlagen (insbesondere Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen) nicht um das Werk des Sachverständigen, sondern um bereits vorhandene Dokumente, anhand derer sich seine Schlussfolgerungen überprüfen ließen. Das Berufungsgericht folgerte daraus, dass es sich bei der Bemessung der Schadenshöhe auf diesen Bericht stützen könne.
Das Kassationsgericht weist die Berufung zurück und schließt sich der Entscheidung des Berufungsgerichts an. Es stellt fest, dass der Richter seine Beurteilung auf ein auf Antrag einer Partei erstelltes außergerichtliches Gutachten stützen kann, sofern dessen Inhalt durch Unterlagen untermauert wird, die nicht vom Sachverständigen stammen, selbst wenn diese Unterlagen dem Gutachten beigefügt sind.
Im vorliegenden Fall hatten die Richter in der Hauptsache zu Recht festgestellt, dass die beigefügten Unterlagen aus der Buchhaltung und der Geschäftstätigkeit des Geschädigten stammten und nicht vom Sachverständigen selbst. Diese Unterlagen stellten somit unabhängige Belege dar, die die Schlussfolgerungen des Gutachtens bestätigten.
1 avril 2026, Cour de cassation, Pourvoi n°24-17.785
{ HISTORIQUE }
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