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                    Veröffentlicht am : 
                    05/08/2025
                    05
                    août
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                                Quelle: www.legifrance.gouv.fr
Bauherren ließen ein Holzhaus in Riegelkonstruktion errichten. Nach der Abnahme traten Mängel auf. Sie verklagten die Bauunternehmer und deren Versicherer auf Grundlage der zehnjährigen Gewährleistung. Der Versicherer des Lots „Riegelkonstruktion” wurde vom Berufungsgericht freigesprochen, da die Police Holzhäuser ausdrücklich vom Umfang der gemeldeten Tätigkeit ausschloss.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass diese Klausel keinen Ausschluss der Garantie im engeren Sinne darstellte, sondern eine Einschränkung des Umfangs der versicherten Tätigkeit. Er stellte außerdem fest, dass die Mängel ausschließlich Elemente betrafen, die für Holzriegelkonstruktionen typisch sind und nicht durch die abgeschlossene Garantie abgedeckt waren.
Der Kassationsgerichtshof bestätigt diese Analyse. Er urteilt, dass die strittige Klausel die Garantie entsprechend der angegebenen beruflichen Tätigkeit abgrenzte und dass die fraglichen Mängel eine nicht versicherte Tätigkeit betrafen.
{ HISTORIQUE }
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