Aussetzung der Verjährung: Diese kommt nur dem Antragsteller des Gutachtens zugute

Aussetzung der Verjährung: Diese kommt nur dem Antragsteller des Gutachtens zugute

Veröffentlicht am : 01/07/2025 01 juillet juil. 07 2025

Quelle: www.courdecassation.fr
Cour de cassation, civile, Chambre civile 3, 6 mars 2025, 23-20.018, Publié au bulletin

Ein Bauherr hat Renovierungs- und Erweiterungsarbeiten an einem Alten- und Pflegeheim durchgeführt. Aufgrund von Mängeln wurde auf seinen Antrag hin ein gerichtliches Gutachten angeordnet. Nach Vorlage des Gutachtens verklagte er die am Bau beteiligten Unternehmen. Zwei von ihnen erhoben daraufhin Widerklage auf Zahlung des Restbetrags für ihre Arbeiten.

Das Berufungsgericht erklärte diese Forderungen für verjährt, da die Aussetzung der Verjährung aufgrund des Gutachtens nur der Partei zugutekomme, die es beantragt habe. Es lehnte auch jede Anerkennung einer Schuld ab, da der Bauherr die Zahlung stets bestritten hatte.

Das Kassationsgericht bestätigt diese Auffassung und erklärt, dass die in Artikel 2239 des frz. Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehene Aussetzung persönlich auf denjenigen beschränkt ist, der das Verfahren beantragt hat. Daher sind Zahlungsansprüche, die nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht werden, unzulässig.
 

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