
Bauleistungsgarantie: Mit der Annahme der Garantie haftet der Versicherer auch für Mängel, die nicht unter die zehnjährige Gewährleistung fallen
Veröffentlicht am :
17/06/2025
17
juin
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2025
Quelle: www.legifrance.gouv.fr
Bauherren beauftragten einen Bauunternehmer und einen Bauleiter, die beide versichert waren, mit dem Bau ihrer Villa. Nach Auftreten von Mängeln machten sie die Gewährleistung des Bauversicherers geltend, der mehrere Teilentschädigungen anbot. Nach einem Gutachten verklagten die Bauherren alle Beteiligten auf vollständigen Schadensersatz.
Das Berufungsgericht wies einen Teil ihrer Ansprüche mit der Begründung zurück, dass bestimmte Mängel nicht unter die zehnjährige Gewährleistung fielen. Das Kassationsgericht hob das Urteil auf. Es wies darauf hin, dass der Bauleistungsversicherer mit der Annahme der Gewährleistung innerhalb der gesetzlichen Fristen seine Gewährleistung auch für nicht unter die zehnjährige Gewährleistung fallende Mängel anerkennt. Er ist daher verpflichtet, die gesamten Nachbesserungsarbeiten zu finanzieren.
Darüber hinaus wirft das Kassationsgericht dem Berufungsgericht vor, nicht auf die Anträge der Bauherren eingegangen zu sein, die eine zusätzliche Entschädigung für mehrere Mängel gefordert hatten. Schließlich beanstandet es die Ablehnung der Unterbringungs- und Umzugskosten, die einem einzigen Bauunternehmer auferlegt wurden, obwohl die gesamtschuldnerische Verurteilung der Bauunternehmer aus der zehnjährigen Gewährleistungspflicht den Ersatz aller Schäden, einschließlich immaterieller Schäden, hätte umfassen müssen.
{ HISTORIQUE }
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