Aktuelles zu wichtigen Informationen bezüglich der Verjährungsfrist für Angstschäden
Veröffentlicht am :
20/07/2026
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Am 29.05.2026 hat der Kassationsgerichtshof in einer gemischten Kammer entscheidende Hinweise zur Verjährungsregelung für Angstschäden im Zusammenhang mit einer potenziellen Körperverletzung gegeben.
Im vorliegenden Fall war eine Frau im Mutterleib Distilben ausgesetzt gewesen. Als Erwachsene befürchtete das Opfer, an einer schweren Erkrankung zu erkranken.
Sie forderte daher vor Gericht eine Entschädigung für ihren Angstschaden.
Das Berufungsgericht wies die Klage der Geschädigten ab und stufte ihre Klage gemäß Artikel 2224 des frz. Zivilgesetzbuchs als verjährt ein. Da keine offensichtlichen Symptome vorlagen, konnte der Angstschaden nach Ansicht des Gerichts keine Körperverletzung darstellen.
Der Kassationsgerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff der Körperverletzung eine doppelte Dimension hat: Es kann sich sowohl um eine körperliche als auch um eine psychische Beeinträchtigung der menschlichen Person handeln. Genau dieser psychische Aspekt umfasst den Angstschaden: Da die Angst die Folge einer möglichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit infolge der Exposition gegenüber dem giftigen Stoff ist, muss sie nach Ansicht der Richter gemäß der für Körperverletzungen geltenden Verjährungsfrist verjähren. Daher verjährt die durch eine mögliche Körperverletzung verursachte Angst nach zehn Jahren.
Quelle: Cour de cassation, Chambre mixte, 29 mai 2026, 24-17.384, Publié au bulletin
{ HISTORIQUE }
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