Der Ausschluss eines Risikos aus dem Versicherungsschutz durch den Versicherer ist gültig, sofern die Klausel formell und begrenzt ist und dieses „vertragliche Wegfall“ des Risikos nicht die Voraussetzungen für Vorsatz oder arglistige Täuschung erfüllt
Der Ausschluss eines Risikos aus dem Versicherungsschutz durch den Versicherer ist gültig, sofern die Klausel formell und begrenzt ist und dieses „vertragliche Wegfall“ des Risikos nicht die Voraussetzungen für Vorsatz oder arglistige Täuschung erfüllt.
Eine Gesellschaft hatte einen Gastronomiebetrieb in Räumlichkeiten erworben, die sich in einem Gebäude in Miteigentum befanden. Nach einem Wasserschaden in diesem Gebäude kam ein Gerichtssachverständiger zu dem Schluss, dass die Miteigentümergemeinschaft haftbar sei. Der Erwerber verklagte seinen Versicherer, um dessen Verurteilung zur Entschädigung für den Betriebsausfall zu erwirken.
Das Berufungsgericht wies die gegen den Versicherer gerichtete Gewährleistungsklage ab. Die Wohnungseigentümergemeinschaft legte Kassationsbeschwerde ein und machte geltend, dass die vom Versicherer geltend gemachte Ausschlussklausel ungültig sei, da sie weder formell noch begrenzt sei. Er vertrat ferner die Auffassung, dass die Verletzung der Instandhaltungspflicht durch den Versicherten den zufälligen Charakter des schadensauslösenden Ereignisses nur dann aufhebe, wenn sie ein vorsätzliches oder arglistiges Verschulden des Versicherten darstelle.
Der Kassationsgerichtshof weist die Kassationsbeschwerde zurück.
Der Kassationsgerichtshof verweist eindeutig auf zwei klar voneinander getrennte Grundsätze:
Erstens ist der Versicherer gemäß Artikel L. 113-1 des Versicherungsgesetzbuchs von seiner Deckungsverpflichtung für Verluste und Schäden befreit, die auf Vorsatz oder arglistiger Täuschung des Versicherten beruhen.
Zweitens ergibt sich aus demselben Text, dass der Versicherungsvertrag eine Ausschlussklausel vorsehen kann, die sich auf den Wegfall des Versicherungsrisikos während der Vertragslaufzeit bezieht, ohne dass das vertraglich ausgeschlossene Verhalten des Versicherten ein vorsätzliches oder arglistiges Verschulden darstellen muss; die einzige Anforderung, die dieser Text stellt, ist, dass die Klausel formell und begrenzt sein muss.
Schließlich weist der Kassationsgerichtshof darauf hin, dass die Überprüfung der Gültigkeit einer Ausschlussklausel eine Beurteilung des Sachverhalts erfordert und es sich daher nicht um eine reine Rechtsfrage handelt. Somit kann dieser Rechtsmittelgrund nicht erstmals vor dem Kassationsgerichtshof geltend gemacht werden.
Quelle: Cour de cassation, deuxième chambre civile, 12 mars 2026, Pourvoi n° 24-14.340
{ HISTORIQUE }
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