
Zehnjährige Gewährleistung: Keine Anwendung auf eine Wärmepumpe, die auf einem bestehenden Bauwerk installiert ist
Veröffentlicht am :
19/08/2025
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2025
Quelle: www.courdecassation.fr
Privatpersonen beauftragten ein Unternehmen mit der Lieferung und Installation einer Wärmepumpe in ihrem Haus. Die Anlage, für die eine zehnjährige Haftpflichtversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde, wies zahlreiche Funktionsstörungen auf. Nach einem Sachverständigengutachten verklagten die Bauherren den Installateur auf Rückerstattung des Kaufpreises und auf Schadenersatz. Das Unternehmen berief sich auf die Gewährleistung des Pumpenherstellers, während die Erben eines der Bauherren, der inzwischen verstorben war, die Haftung des Versicherers im Rahmen der zehnjährigen Gewährleistung geltend machten.
Das Berufungsgericht wies ihre Anträge zurück und stellte fest, dass die streitige Anlage, die ohne wesentliche bauliche Maßnahmen an einem bestehenden Bauwerk installiert worden war, kein Bauwerk im Sinne von Artikel 1792 des frz. Zivilgesetzbuches darstellte. Es kam zu dem Schluss, dass die beanstandeten Mängel nicht unter die zehnjährige Gewährleistung fielen.
Der Kassationsgerichtshof bestätigt diese Entscheidung. Er erinnert daran, dass Ausstattungselemente, die durch Anbau oder Austausch an einem bestehenden Bauwerk installiert wurden, keinen Anspruch auf die zehnjährige Gewährleistung begründen, selbst wenn schwerwiegende Mängel vorliegen. Im vorliegenden Fall stellte die Wärmepumpe kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes dar, sodass die Mängel ausschließlich unter die vertragliche Haftung nach allgemeinem Recht fielen.
{ HISTORIQUE }
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