
Urteil der französischen Cour de cassation, Chambre civile 3, 7 März 2024, 22-20.555
Veröffentlicht am :
29/05/2024
29
mai
mai
05
2024
{ SOURCE } : www.doctrine.frDer Regressanspruch eines Haftpflichtigen gegen den Haftpflichtversicherer eines Mithaftpflichtigen verjährt nach denselben Regeln, die auch für den Regressanspruch gegen diesen anderen Haftpflichtigen gelten.
Folglich ist die Regressklage des Versicherers eines Bauunternehmers, der in die Rechte seines Versicherten eingetreten ist, gegen den Versicherer eines anderen Bauunternehmers nicht verjährt, solange die in Artikel 2224 des französischen Zivilgesetzbuchs vorgesehene Frist nicht abgelaufen ist, unabhängig davon, ob der so in Anspruch genommene Versicherer aufgrund des Ablaufs der zweijährigen Verjährungsfrist nach Artikel L. 114-1 des französischen Versicherungsgesetzbuchs nicht mehr dem Regress seines Versicherten ausgesetzt ist.
Mehr erfahren
{ HISTORIQUE }
-
Urteil der französischen Cour de cassation, Chambre civile 3, 7 März 2024, 22-20.555
Veröffentlicht am : 29/05/2024 29 mai mai 05 2024ActualitésPublicationsDer Regressanspruch eines Haftpflichtigen gegen den Haftpflichtversicherer ei...{ SOURCE } : www.doctrine.fr
-
Global Law Experts Annual Awards 2024 Global Law Experts Annual Awards 2024
Veröffentlicht am : 29/05/2024 29 mai mai 05 2024ActualitésAwardsDie Kanzlei EBA Endrös-Baum Associés wurde mit dem jährlichen Preis in der Ka...
-
Erhöhte Risiken für deutsche Versicherungen bei Direktklagen aus Frankreich - PHi (Genre)
Veröffentlicht am : 23/05/2024 23 mai mai 05 2024ActualitésPublications / Florian ENDRÖSWir freuen uns sehr über die Veröffentlichung von Dr. Florian Endrös' Artikel...
-
Rechtliche Neuigkeiten : Rechtsprechungsänderung in Bezug auf die grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers
Veröffentlicht am : 08/02/2023 08 février févr. 02 2023ActualitésPublications / Myriam BENNAIMDer französische Kassationsgerichtshof erweitert den Umfang der Entschädigung...